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Immer wieder gehen in unserem Gemeindeamt Beschwerden ein, dass viele Hundehalter ihre Hunde nicht gemäß den seit Juni 2014 geltenden Vorschriften des NÖ Hundehaltungsgesetzes führen.

Dies sorgt laufend für Ärger in unserem Gemeindegebiet – viele Kinder, aber auch Erwachsene fürchten sich vor freilaufenden Hunden (auch wenn sie nicht beißen erschrickt man!), der herumliegende Kot vieler Hunde verschmutzt zusehends unsere Ortschaft, das Mähen von kleinen Grünflächen wird für die Gemeindemitarbeiter aufgrund zahlreicher herumfliegender Kotstückchen zur Geduldsprobe, unsere letzten noch verbleibenden Landwirte können abgeerntetes Heu aufgrund der Kotrückstände nicht an ihre Tiere verfüttern und, und, und…

Aus diesem Grund wurde bereits im Jahr 2015 erstmals ein unabhängiges Kontrollorgan für das gesamte Piestingtal ins Leben gerufen, welches mit Hilfe eines uniformierten Mitarbeiters unter anderem das vorschriftsmäßige Führen von Hunden in unserem Ort kontrollierte und auf Versäumnisse hinwies.

Aufgrund des enorm großen Erfolges im Vorjahr habe ich mich gemeinsam mit meinen 7 Bürgermeisterkollegen in der Interessensgemeinschaft Piestingtal dazu entschlossen, diesen auch heuer wieder – von Anfang März bis Ende September 2016 – zu finanzieren.

Im Sinne eines guten gemeinschaftlichen Zusammenlebens in unserer Gemeinde ersuchen wir hierbei um Ihr Verständnis sowie um Ihre Unterstützung.

Herzlichen Dank!

Ihr Bürgermeister

 

Zu Ihrer Information hier ein Auszug aus dem NÖ Hundehaltungsgesetz 2014:

 

§8  Führen von Hunden

(2)  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3)  An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

§8b Befugnisse

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 2 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Ist dies nicht möglich, hat die betretene Person die Daten der Hundeabgabemarke des Hundes gemäß § 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702, bekannt zu geben.
(3)  Wird der Verpflichtung zur Beseitigung der Exkremente des Hundes nicht entsprochen, kann das Aufsichtsorgan derjenigen Person, die den Hund führt, den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.