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Rasenmähverordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Markt Piesting vom 30. Juni 2011. Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, die Umweltschutzverordnung vom 16. Juli 1981 wieder zu verlautbaren:

„Der Gemeinderat der Gemeinde Markt Piesting verordnet auf Grund §§ 33 Abs.1 u. 35 Abs.2 Z.9 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000-3, i. d. g. F., zur Abwehr, zur Beseitigung und zur Verhinderung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutze der Umwelt:

§ 1

Unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sind Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder in Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben in einem Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten zu belästigen, verboten. Hierunter fällt im Besonderen der Betrieb von Lärm erzeugenden Rasenmähern und ähnlichem an

Samstagen ab 19,00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig, mit Ausnahme von 10,00 bis 12,00 Uhr.

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Art. VII EGVG. 1950 i. d. g. F., bestraft.

§ 3

Diese Verordnung bleibt weiterhin aufrecht.

 

NÖ Hundehaltegesetzes

§ 8 Leinen- und/oder Maulkorbpflicht

Grundsätzlich ist der Halter oder die Halterin eines Hundes verpflichtet, sich beim Überlassen eines Hundes zum Führen oder Verwahren an andere Personen über deren Eignung bzw. Erfahrung zu überzeugen.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. müssen an den in Abs. 2 genannten Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
In Abs. 2 wird vorgeschrieben, dass der Hundeführer die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss.

Anders verhält sich dies bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 leg. cit. und auffälligen Hunden gemäß § 3 leg. cit. Diese sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.

Verwiesen wird noch auf § 8 Abs. 5 des NÖ Hundehaltegesetzes, der Ausnahmen von der Maulkorb- oder Leinenpflicht vorsieht. Gemäß dieser Bestimmung sind während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-,
Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.

Außerhalb des oben definierten Ortsbereiches oder in einer Hundeauslaufzone können Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder des NÖ Jagdgesetzes
1974 hingewiesen wird.

Wer gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bzw. gegen die Bestimmungen des §
8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes verstößt, begeht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 9 bzw. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 10 eine Verwaltungsübertretung.

Information der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt

Hundehalter haben eine besondere Verantwortung für ihre Hunde gegenüber dem freilebenden Wild. Hundehalter, die ihre Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber ihren Hunden vernachlässigen, sodass diese im Jagdgebiet wildern, revieren bzw. herumstreunen, machen sich gemäß § 135 Abs. 1, Ziffer 6b des NÖ Jagdgesetzes 1974 strafbar und können wegen dieser Verwaltungsübertretung mit bis zu 7.000 € bestraft werden.
Um solche Rechtsfolgen sicher zu vermeiden: HUNDE AN DIE LEINE!