+43 2633 42241
112
122
133
144
01/406 43 43

Die internen Behörden umfassen Behördenwege, die Sie während der Amtszeiten im Rathaus Markt Piesting tätigen können.

Bauamt

Ablauf eines Bauvorhabens:

Für die Errichtung eines Hauses benötigen wir Ihrerseits ein schriftliches Bauansuchen. Dieses Bauansuchen setzt sich zusammen aus:

  • Baubeschreibung (3-fach)
  • Einreichplan (3-fach)
  • Energieausweis

Nach Einlangen des Bauansuchens wird ein Gutachten von einem externen Planer erstellt. Entspricht das Bauvorhaben den Normen und das Gutachten fällt positiv aus, wird das Ansuchen bewilligt und Sie werden von uns diesbezüglich verständigt und eine Baubewilligung ausgestellt.

Zuständig: Simon Postl- 02633/42 241-11, s.postl@piesting.at

Im Bauverfahren werden lt. NÖ Bauordnung 2014 u.a. grundsätzlich folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:

  • Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
  • Anzeigepflichtige Vorhaben
  • Meldepflichtige Vorhaben
  • Bewilligungs-, anzeige- und meldefrei Vorhaben

Welches Vorhaben wie abzuwickeln ist und in welche es Kategorie fällt, entnehmen Sie bitte der NÖ Bauordnung 2014, Abschnitt C), § 14 bis § 17.

Bauhof

Wasserversorgung, Instandhaltundg des Netzes zur Abwasserbeseitigung sowie Schmutz-  und Regenwasserbeseitigung, Straßen- und Güterweginstandsetzung, Winterdienst, Grünraumpflege, Sperrmüll usw.

Sammelstellen und ÖFFNUNGSZEITEN im Überblick:

PROBLEMSTOFF – und ELEKTROGERÄTESAMMELSTELLE:

 

Markt Piesting: BAUHOF – Minnatal 1:
jeden 1. Samstag im Monat von 08:00 bis 11:00 Uhr
Dreistetten: Gemeindestraße:
jeden 1. Samstag im Monat von 11:30 bis 13:00 Uhr

SPERRMÜLL:

 

Markt Piesting:BAUHOF – Minnatal 1:
Freitag u. Samstag NACH OSTERN + Erster Freitag u. Samstag im Oktober jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr
Dreistetten:Gemeindestraße:
Zweiter Samstag NACH OSTERN + Zweiter Samstag im Oktober jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr

GRÜNSCHNITTÜBERNAHMESTELLE:

 

Markt Piesting: BAUHOF – Minnatal 1:
Montag bis Freitag 09:00 bis 11:00 Uhr
Freitag 16:00 bis 18:00 Uhr
sowie jeden 1. Samstag im Monat 08:00 bis 11:00 Uhr

Diese Angaben sind vorbehaltlich mit erforderlichen Änderungen zu verstehen!

Zuständig: Bauhofleiter Markus Schüttner

Friedhof

Verordnung

des Bürgermeister der Marktgemeinde Markt Piesting,
mit der gemäß §24 Abs. 1 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480, eine Friedhofsordnung für den Friedhof der Marktgemeinde Markt Piesting erlassen wird:

§ 10
Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstellen

(1) Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend der Friedhofsordnung und der Würde des Ortes auszugestalten.

(5) Wird die Benützung des Friedhofes oder das Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, sind nach vorheriger Aufforderung durch die Gemeinde Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist durch die benützungsberechtigte Person zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Personen durch die Gemeinde. Das hierbei anfallende Holz ist Eigentum der Gemeinde.

Für Fragen und Hilfe stehen wir gerne zur Verfügung.

Zuständig: Jürgen Ecker – 02633/42 241-12, j.ecker@piesting.at

Meldeamt

  • Abmeldung
    Abmeldung von Haupt- und Nebenwohnsitzen in Markt Piesting und Dreistetten
  • Anmeldung
    Anmeldung von Haupt- und Nebenwohnsitzen in Markt Piesting und Dreistetten
  • Auskunftssperre
    Die Möglichkeit auf die Dauer von 2 Jahren Meldeauskünfte zu sperren.
  • Meldeauskunft
    Auskunft aus dem zentralen (österreichweit) oder örtlichen Melderegister. (Kostenpflichtig)
  • Meldebestätigung
    Bestätigung aus dem zentralen (österreichweit) oder örtlichen Melderegister.
  • Ummeldung
    Ummeldung von Haupt- und Nebenwohnsitzen in Markt Piesting und Dreistetten

Zuständig: Dagmar Habart – 02633/42 241-10, d.habart@piesting.at und Sonja Schilhabl – 02633/42 241-15, s.schilhabl@piesting.at

Meldezettel

Standesamt

Die Marktgemeinde Markt Piesting gehört dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Waldegg an.

Nach intensiven Bemühungen seitens unseres Bürgermeisters gibt es seit 2015 in unserer Marktgemeinde eine Außenstelle des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Waldegg. In unserer Gemeinde steht Ihnen nun Frau Sonja Schilhabl als ausgebildete Standesbeamtin zur Verfügung. Sie haben somit die Möglichkeit alle Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten auch direkt am Gemeindeamt in Markt Piesting erledigen zu können. Es werden Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise sowie Abschriften und Bestätigungen ausgestellt. Ebenfalls besteht die Möglichkeit sich in Markt Piesting trauen zu lassen.

Wir freuen uns, dass wir Ihnen dieses zusätzliche Service ab 2015 bieten können.

Zuständig: Sonja Schilhabl – 02633/42 241-15, s.schilhabl@piesting.at

Verordnungen

Rasenmähverordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Markt Piesting vom 30. Juni 2011. Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, die Umweltschutzverordnung vom 16. Juli 1981 wieder zu verlautbaren:

„Der Gemeinderat der Gemeinde Markt Piesting verordnet auf Grund §§ 33 Abs.1 u. 35 Abs.2 Z.9 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000-3, i. d. g. F., zur Abwehr, zur Beseitigung und zur Verhinderung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutze der Umwelt:

§ 1

Unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sind Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder in Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben in einem Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten zu belästigen, verboten. Hierunter fällt im Besonderen der Betrieb von Lärm erzeugenden Rasenmähern und ähnlichem an

Samstagen ab 19,00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig, mit Ausnahme von 10,00 bis 12,00 Uhr.

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Art. VII EGVG. 1950 i. d. g. F., bestraft.

§ 3

Diese Verordnung bleibt weiterhin aufrecht.

NÖ Hundehaltegesetzes

§ 8 Leinen- und/oder Maulkorbpflicht

Grundsätzlich ist der Halter oder die Halterin eines Hundes verpflichtet, sich beim Überlassen eines Hundes zum Führen oder Verwahren an andere Personen über deren Eignung bzw. Erfahrung zu überzeugen.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. müssen an den in Abs. 2 genannten Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
In Abs. 2 wird vorgeschrieben, dass der Hundeführer die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss.

Anders verhält sich dies bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 leg. cit. und auffälligen Hunden gemäß § 3 leg. cit. Diese sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.

Verwiesen wird noch auf § 8 Abs. 5 des NÖ Hundehaltegesetzes, der Ausnahmen von der Maulkorb- oder Leinenpflicht vorsieht. Gemäß dieser Bestimmung sind während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-,
Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.

Außerhalb des oben definierten Ortsbereiches oder in einer Hundeauslaufzone können Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder des NÖ Jagdgesetzes
1974 hingewiesen wird.

Wer gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bzw. gegen die Bestimmungen des §
8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes verstößt, begeht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 9 bzw. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 10 eine Verwaltungsübertretung.

Information der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt

Hundehalter haben eine besondere Verantwortung für ihre Hunde gegenüber dem freilebenden Wild. Hundehalter, die ihre Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber ihren Hunden vernachlässigen, sodass diese im Jagdgebiet wildern, revieren bzw. herumstreunen, machen sich gemäß § 135 Abs. 1, Ziffer 6b des NÖ Jagdgesetzes 1974 strafbar und können wegen dieser Verwaltungsübertretung mit bis zu 7.000 € bestraft werden.
Um solche Rechtsfolgen sicher zu vermeiden: HUNDE AN DIE LEINE!

Wasser und Kanal

Sollten Sie Fragen oder Probleme betreffend Ihrer Wasser- oder Kanalleitung haben, steht Ihnen unser Wassermeister gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Zuständig: Siegfried Hauer – 0676/840 702 200

Dreistetten

Die Wasserversorgungsanlage Dreistetten bezieht ihr Trinkwasser hauptsächlich aus der
Talbründlquelle, dessen Wasser über einen Quellsammelschacht und nachfolgenden
Tiefbehälter über eine UV-Desinfektionsanlage in das Ortsnetz Dreistetten eingespeist wird.
Das überschüssige Wasser des Ortsnetzes wird in den Hochbehälter 1 und von dort in den Hochbehälter 2 eingespeist.

Das Gutachten unterliegt nicht der Akkreditierung

G U T A C H T E N

Auf Grund der vorliegenden Befunde entsprach das Wasser der WVA Dreistetten im Rahmen des durchgeführten Untersuchungsumfanges den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und ist zur Verwendung als Trinkwasser geeignet.

Markt Piesting

Die Wasserversorgung der WVA Markt Piesting erfolgt durch Wasser der Pimesquelle, welches über einen Quellsammelschacht und einen Hochbehälter das Ortsnetz Piesting Ost versorgt und durch Wasser der EVN Wasser, welches im Hochbehälter Piesting mit aufbereitetem Wasser (Aktivkohle, UV-Desinfektionsanlage) des Brauereibrunnen vermischt wird. Das Mischwasser aus dem Hochbehälter Piesting versorgt das Ortsnetz Piesting Markt.

Das Gutachten unterliegt nicht der Akkreditierung

G U T A C H T E N

Das Wasser der WVA Markt Piesting entspricht im Rahmen des durchgeführten Untersuchungsumfangs den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Das Wasser der WVA Markt Piesting ist daher zur Verwendung als Trinkwasser geeignet.